Mieterfreundlich: BGH-Urteil zur Mietpreisbremse

In Frankfurt gilt die Mietpreisbremse. Die Mietpreisbremse deckelt die Miete. Wird eine Wohnung neu vermietet, dürfen Vermietende höchstens 10% auf die ortsübliche Miete aufschlagen. Nur bei wenigen Ausnahmen ist eine höhere Miete berechtigt.
Ist die Miete zu hoch, kann man zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Dafür muss man vieles über die Wohnung wissen, was eigentlich nur Vermietende wissen. Deshalb haben Mietende einen Auskunftsanspruch gegenüber Vermietenden.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt geklärt, wie lange man diesen Auskunftsanspruch durchsetzen kann: drei Jahre, nachdem man erstmals Auskunft beim Vermietenden über die Einhaltung der Mietpreisbremse verlangt. Vor dem Urteil dachten viele, die 3-Jahres-Frist beginnt beim Abschluss des Mietvertrags. Also: mehr Zeit für die Mieter:innen.
Die Stabsstelle Mieterschutz rät: Prüfen Sie, ob die eigene Miete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und werden Sie tätig beim Verdacht auf überhöhte Miete. Eine erste Einschätzung liefert der Mietspiegelrechner des Amtes für Wohnungswesen.
Ist die Miete zu hoch, kann man Auskunft und im nächsten Schritt Rückzahlung verlangen. Das macht man am besten gemeinsam mit dem Mieterschutzverein oder einer Anwaltskanzlei. Die Mietrechtliche Beratungsstelle oder die Mietspiegelberatung im Amt für Wohnungswesen beantworten Fragen zu Mietpreisbremse und ortsüblicher Vergleichsmiete.
Weitere Informationen zu Mietpreisbremse, Mietspiegelrechner und vielen anderen Themen finden Sie in unserer Broschüre Wohnen in Frankfurt: hier klicken.  Das gedruckte Heft gibt es in vielen Nachbarschaftsbüros, dem Bürgerbüro oder im Wohnungsamt.

 

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