Ein Mieter der Leimenrode im Frankfurter Nordend beantragte am vergangenen Wochenende erfolgreich eine Einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung der Warmwasserzufuhr zu seiner Wohnung. Der Vermieter hatte trotz dreimaliger Kontaktaufnahme durch den Mieter zuvor nicht reagiert. Nach Eingang der Einstweiligen Verfügung behob die Vermieterin schließlich den Mangel binnen einer Frist von 24 Stunden.
Auch das Schloss der Hauseingangstür wurde zerstört. Die Türe ließ sich deshalb nicht mehr öffnen. Daraufhin kam der Mieter nur noch über das bestehende Gerüst in seine Wohnung. Auch dieser Mangel wurde nun durch den Vermieter beseitigt.
Die Stabsstelle Mieterschutz hatte die Mietergemeinschaft beraten und weist aus diesem Anlass alle Mieterinnen und Mieter ausdrücklich daraufhin, es der Hausgemeinschaft der Leimenrode in ähnlichen Fällen gleich zu tun und ihre rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen.
Eine Einstweilige Verfügung kommt immer dann in Frage, wenn eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit besteht; wenn Mieterinnen und Mieter z.B. kein Wasser mehr haben oder im Winter die Heizung ausfällt und der Vermieter trotz Kontaktaufnahme nicht reagiert. Mieterinnen und Mieter wenden sich in solchen Fällen unverzüglich an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts. Aufgrund der Pandemielage empfiehlt sich die vorherige telefonische Anmeldung:
Publikumsanmeldung Rechtsantragsstelle bei dem
Amtsgericht Frankfurt am Main
Gerichtsgebäude B
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Zimmer 178
Tel.: 069 1367-2929 oder
Tel.: 069 1367-6969
Mieterinnen und Mieter können einen solchen Antrag für eine Einstweilige Verfügung auch durch eine Rechtsanwaltskanzlei bei Gericht einreichen lassen. Grundsätzlich empfiehlt sich dringend die Beratung durch einen Mieterverein oder die städtischen Beratungsstellen.
Bestehen Mängel, welche nicht dringlich und schwerwiegend sind, wie zum Beispiel ein tropfender Wasserhahn oder eine undichte Klospülung, dann liegt kein Fall für eine Einstweilige Verfügung vor.
In besonders dringenden Fällen, wie dem der Leimenrode, wird der Vermieter ohne mündliche Verhandlung unmittelbar durch das Amtsgericht verpflichtet, innerhalb kürzester Frist den Mangel zu beheben. Wenn dies nicht geschieht, werden die notwendigen Arbeiten durch einen Handwerksbetrieb unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers als Ersatzvornahme durchgeführt. Das bedeutet, die Arbeiten werden erledigt und der Vermieter trägt im Anschluss die Kosten zuzüglich angefallener Verfahrenskosten und Gebühren.