Nach jetzigem Stand laufen die für die Monate April, Mai, Juni im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie getroffenen Kündigungseinschränkungen für Vermieterinnen und Vermieter am heutigem Tage, dem 30. Juni 2020 ab. Vermieterseitig kann künftig daher ein Mietverhältnis wegen ab Juli 2020 auflaufender Zahlungsrückstände auch dann gekündigt werden, wenn die Miete nachweislich durch die Auswirkungen der Pandemie nicht gezahlt werden konnte.
Die Stabsstelle Mieterschutz bedauert das – bis zu diesem Zeitpunkt – Ausbleiben einer Verlängerung dieser Einschränkungen aus juristisch-praktischer Sicht. Viele Mieterinnen und Mieter seien in den letzten Monaten in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dabei wurden die Mieten für April, Mai und Juni 2020 häufig aus Rücklagen der Mieterinnen und Mieter geleistet. Aus diesem Grund erscheinen bislang die Auswirkungen der Pandemie für die Frage nach aufgelaufenen Mietrückständen als gering oder überschaubar. Es sei ab Juli 2020 allerdings zu erwarten, dass die für die Mieterinnen und Mieter entstandenen, pandemiebedingten finanziellen Engpässe sich zeitverzögert und erst in den kommenden Monaten zeigten, in denen nach aktuellem Stand die Kündigungsbeschränkung gerade nicht mehr greifen soll.
Vom 1. April bis 30. Juni 2020 galten Einschränkungen für Vermieter, die Mietern wegen Zahlungsrückständen kündigen wollten. Mietrückstände für April, Mai und Juni 2020 berechtigten dann nicht zur Kündigung, wenn die Mieten tatsächlich aufgrund von Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht gezahlt werden konnten.