Identifizierende Berichterstattung: Öffentlichkeitsinteresse wiegt schwerer als das Recht am eigenen Bild

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Tageszeitung die Bilder zweier Männer veröffentlichen durfte, die wiederholt gesetzeswidrig gehandelt haben.

Die beiden Männer hatten über Jahre hinweg ein rechtswidriges Geschäftsmodell betrieben und im gewerblichen Umfang Wohnungen in München angemietet und unerlaubt weitervermietet. Damit haben sie gegen das bayrische Zweckentfremdungsverbot verstoßen. Die Zeitung hatte dazu berichtet. Als die Männer trotz ergangenem Verwaltungsgerichtsurteil ihr Geschäftsmodell weiter betrieben, hatte die Zeitung schließlich Bilder der Männer und deren Vornamen abgebildet und damit „identifizierend berichterstattet“.

In Fällen identifizierender Berichterstattung müssen widerstreitende Grundrechtspositionen gegeneinander abgewogen werden – in diesem Fall das Recht am eigenen Bild und das Öffentlichkeitsinteresse im Rahmen des Rechtes auf freie Berichterstattung.

Das Oberlandesgericht München gab den Männern noch recht, der Bundesgerichtshof hingegen entschied schließlich, dass die Berichterstattung als „Bildnis aus dem Bereich des Zeitgeschehens“ zu werten sei, da das Thema Wohnungsnot in München von hohem gesellschaftlichem Interesse sei. Deshalb sei die Namensnennung in diesem Fall zulässig.

Mehr Infos: BGH Urteil vom 17.12.2019, Az. VI ZR 504/18

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