Schutz von Mieterinnen und Mietern durch Bundesgesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie hat der Bundestag auch weitreichende Schutzvorkehrungen für Mieterinnen und Mieter geschaffen.

Ab dem 1. April bis 30. Juni 2020 gelten Einschränkungen für Vermieter, die Mietern wegen Zahlungsrückständen kündigen möchten, welche durch die Auswirkungen von Corona in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Mietrückstände für April, Mai und Juni 2020 berechtigen dann nicht zur Kündigung, wenn die Mieten tatsächlich aufgrund von Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht gezahlt werden konnten.

Wichtig dabei ist:

Die Pflicht zur fristgerechten Zahlung in voller Höhe bleibt grundsätzlich bestehen.

Für die Dauer von 24 Monaten kann lediglich keine Kündigung erfolgen für Zahlungsrückstände, die sich aus den Monaten April, Mai, Juni 2020 gebildet haben.

Für die Zeit bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Mieten fallen Zinsen an. Diese können über die Monate eines Ratenplans eine erhebliche Höhe erreichen. Wir empfehlen sehr dringend, auch bei knapper finanzieller Lage die Mietschuld soweit wie irgend möglich zu begleichen.

Einen Fragekatalog mit den wichtigsten Informationen für Mieterinnen und Mieter rund um das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie bietet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/032320_FAQ_Miete.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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