Keine Haftung des Landes für Fehler bei Mietpreisbremse

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat vergangene Woche die Klage von Mietervertretern abgewiesen, welche das Land Hessen verklagt hatten. Weil die Landesverordnung fehlerhaft und damit unwirksam war, konnten Mieterinnen und Mieter die zu viel gezahlten Mieten vom Vermieter nicht zurückfordern. Sie forderten Schadensersatz. Der Gesetzgeber haftet jedoch nicht für unwirksame Gesetze, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt im aktuellen Verfahren und wies die Klage auf Schadenersatz deshalb ab.

Der Bundesgesetzgeber hatte im Jahr 2015 die gesetzliche Grundlage für eine Mietpreisbremse geschaffen und dabei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt den Mietpreis in der Neuvermietung zu beschränken. Dabei wurde geregelt, dass in solchen Gebieten mit angespannter Lage am Wohnungsmarkt die Nettomiete im Fall der Neuvermietung nicht mehr als zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

Der Bundesgerichtshof wiederum erklärte die Landesverordnung jedoch für unwirksam, weil die veröffentlichte Gesetzesbegründung zu der Landesverordnung keine nachprüfbaren Angaben lieferte, warum gerade die jeweils erwähnte Gemeinde in die Verordnung aufgenommen wurde. Die Unwirksamkeit der Verordnung hatte Folgen für die Mieterinnen und Mieter. Diese konnten die zu viel gezahlten Mieten nicht vom Vermieter zurückfordern.

Die gute Nachricht: Die zunächst versäumte ordnungsgemäße Begründung wurde inzwischen nachgeholt. Die aktuelle Fassung der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 11.06.2019 ist damit gültig.

Mehr Infos:

Urteil des Bundegerichtshofes, Urt. v. 17.07.2019, Az. VIII ZR 130/18

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urt. v. 13.2.2020, Az. 1 U 60/19

Hessische Mietenbegrenzungsverordnung

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