Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen (Stand: Januar 2026)
In Gebieten mit einer sozialen Erhaltungssatzung („Milieuschutzgebieten“) muss die Umwandung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen genehmigt werden (§ 172 BauGB). Genehmigungen erteilt die Bauaufsicht Frankfurt. Die Stabsstelle Mieterschutz führt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anhörung der Mieter:innen durch.
Die Umwandlung wird nur in den gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen genehmigt:
- wenn das Haus zu einem Nachlass gehört und die Wohnungen unter mehreren Erben aufgeteilt werden sollen
- wenn die Wohnungen an Familienangehörige zur eigenen Nutzung veräußert werden sollen
- wenn vor Inkrafttreten der Genehmigungsverordnung bereits eine Vormerkung eingetragen war
- wenn das Haus nicht zu Wohnzwecken genutzt wird
- wenn sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von 7 Jahren ab Begründung des Wohneigentums Wohnungen nur an Mieter:innen zu veräußern
- wenn die Nicht-Aufteilung des Hauses wirtschaftlich unzumutbar ist
Hier finden Sie heraus, ob Sie im Geltungsbereich einer Sozialen Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung) wohnen.
Eine stadtweite Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen gibt es seit dem 01. Januar 2026 in Hessen nicht mehr. Die Hessische Landesregierung hat die Landesverordnung über den Genehmigungsvorbehalt nach § 250 Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) nicht verlängert.
Dort war geregelt, dass die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen durch die Stadt Frankfurt genehmigt werden musste, wenn in einem Haus mindestens sieben Wohnungen vorhanden waren. Ein Genehmigungsgrund war zum Beispiel, wenn sich der/die Eigentümer:in verpflichtete, 2/3 der Wohnungen nur an Mieter:innen zu verkaufen.
