Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen

In Frankfurt gilt die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Um­wandlungs­genehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung).

Nach dieser Verordnung dürfen Mietwohnungen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Die Umwandlungsgenehmigung muss beantragt werden, wenn im Haus mindestens sieben Wohnungen vorhanden sind ODER wenn sich das Haus im Geltungsbereich einer Milieuschutzsatzung befindet. Die Umwandlungsgenehmigung muss bei der Bauaufsicht Frankfurt beantragt werden. Die Stabsstelle Mieterschutz führt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anhörung der Mieter:innen durch.

… wenn im Haus mindestens sieben Wohnungen vorhanden sind

In diesem Fall wird das Umwandlungsverfahren nach § 250 BauGB durchgeführt. Dieses Verfahren gilt für das gesamte Frankfurter Stadtgebiet.

Nach dem Gesetz soll die Genehmigung in folgenden 5 Ausnahmefällen erteilt werden:

  • wenn das Haus zu einem Nachlass gehört und die Wohnungen unter mehreren Erben aufgeteilt werden sollen
  • wenn die Wohnungen an Familienangehörige zur eigenen Nutzung veräußert werden sollen
  • wenn die Wohnungen an mindestens 2/3 der Mieterschaft zur eigenen Nutzung veräußert werden sollen
  • wenn die Nicht-Aufteilung des Hauses wirtschaftlich unzumutbar ist
  • wenn vor Inkrafttreten der Genehmigungsverordnung bereits eine Vormerkung eingetragen war

Ob einer dieser Genehmigungstatbestände vorliegt, wird von der Frankfurter Bauaufsicht geprüft. Die Stabsstelle Mieterschutz führt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anhörung der Mieter:innen durch.

 

… wenn das Haus im Geltungsbereich einer Milieuschutzsatzung liegt

In diesem Fall gilt das Umwandlungsgenehmigungsverfahren gem. § 172 BauGB. Die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen ist in Milieuschutzgebieten genehmigungspflichtig und wird nur in den gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen erlaubt, nämlich

  • wenn das Haus zu einem Nachlass gehört und die Wohnungen unter mehreren Erben aufgeteilt werden sollen
  • wenn die Wohnungen an Familienangehörige zur eigenen Nutzung veräußert werden sollen
  • wenn vor Inkrafttreten der Genehmigungsverordnung bereits eine Vormerkung eingetragen war
  • wenn das Haus nicht zu Wohnzwecken genutzt wird
  • wenn sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von 7 Jahren ab Begründung des Wohneigentums Wohnungen nur an Mieter:innen zu veräußern
  • wenn die Nicht-Aufteilung des Hauses wirtschaftlich unzumutbar ist

Ob einer dieser Genehmigungstatbestände vorliegt, wird von der Frankfurter Bauaufsicht geprüft. Die Stabsstelle Mieterschutz führt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anhörung der Mieter:innen durch.